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Allgemeine Geschäftsbedingungen von GEUPELS: DAS ORIGINAL RITTERESSEN
DIE MITTELALTER DINNER – SHOW – DAS MITTELALTER SCHMAUS – THEATER

§ 1 Allgemeines
1. GEUPELS: DAS ORIGINAL RITTERESSEN
nachfolgend GDOR genannt veranstalten im Rahmen der Dinner – Show verschiedene Programme mit künstlerischen Einlagen unter Einbezug des Publikums.
2. In dieser Show sind im Eintrittspreis enthalten:
2.1 Themenbezogen gestalteter Raum
2.2 Kostenloser Kostümverleih
2.3 Ein Menü – wie veröffentlicht
2.4 Das Show – Programm
2.5 Die entsprechende Getränkevariante – wie veröffentlicht
Dieser Eintrittspreis ist spätestens am Tag der Veranstaltung vor Beginn der Show zu zahlen.
Im Eintrittspreis nicht enthalten sind Tabakwaren, Merchandisingartikel, etc…
Getränke sind je nach gebuchter Getränke – Variante ab Beginn des Show – Programms bis Ende des Show – Programms enthalten. Die Künstler unseres Show-Programms sind Voll-Profis mit Profigagen. Deshalb können wir erst ab 35/40 Personen kostendeckend arbeiten. Ist Ihre Gruppe kleiner als 35/40 Personen, erheben wir eine kleine Künstler-Gebühr.
3. Mit dem Erwerb der Einlassbestätigung erkennt der Käufer bzw. der rechtmäßige Inhaber der Einlassbestätigung die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen – nachfolgend AGB genannt – von GDOR an.
4. Der Käufer erkennt die AGB von GDOR auch für alle künftigen Geschäfte als verbindlich an. Er verzichtet auf die Geltendmachung eigener AGB. Diese werden auch nicht durch ein Schweigen von GDOR oder durch Zusendung anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen Vertragsinhalt, sondern müssen durch GDOR gesondert schriftlich bestätigt werden.
5. Vertragliche Beziehungen kommen ausschließlich zwischen dem Käufer bzw. dem rechtmäßigen Inhaber der Einlassbestätigung und GDOR zustande.
6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, soll dies auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen ohne Einfluss bleiben. An die Stelle der ungültigen Bestimmung tritt die für diesen Fall bestehende branchenübliche Bestimmung, bei Fehlen einer zulässigen branchenüblichen die entsprechende gesetzliche Bestimmung.

§ 2 Einlassbestätigung, Angebote, Lieferfristen
1. Buchung der Veranstaltungen bedarf der Schriftform, können sowohl postalisch, per Fax, per E-Mail oder persönlich abgeben werden. Kundenwünsche hinsichtlich bestimmter Tische und Sitzplätze sind unverbindlich und nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Buchung.
2. Mit der Buchung bietet der Käufer von GDOR den Abschluss eines Vertrages verbindlich an. Der Vertrag kommt mit der Einlassbestätigung der Buchung durch GDOR zustande. Bei ausverkauften Veranstaltungen kann der Käufer auf Wunsch auf eine Warteliste gesetzt werden. In diesem Fall erfolgt – soweit wieder Plätze zur Verfügung stehen – die Einlassbestätigung bis spätestens 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Buchung verbindlich. Weicht die Einlassbestätigung nicht nur geringfügig vom Inhalt der Buchung ab, kann der Käufer innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Zugang der Einlassbestätigung vom Vertrag zurücktreten. Andernfalls gilt der Vertrag als geschlossen auf der Grundlage der geänderten Bedingungen. GDOR kann geringfügig vom Inhalt der Buchung abweichen, sofern die Abweichung für den Kunden zumutbar ist.

§ 3 Rechnungen – Zahlungsbedingungen
1. Vorbehaltlich einer abweichenden individualvertraglichen Regelung richten sich die Preise nach der jeweiligen zur Zeit der Buchung gültigen Preisliste. In den Einlasspreise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer und
I )Gratis Kostümverleih: II ) Ein Menü – wie veröffentlicht; III ) Die entsprechende Getränke – Variante wie gebucht; VI ) Das Show – Programm. Nicht enthalten sind Tabakwaren, Merchandisingartikel, etc. (vgl. § 1 Ziffer 2 dieser AGB).
2. Der Eintrittspreis ist spätestens am Tag der Veranstaltung vor Beginn der Show zu zahlen.
Rechnungen müssen spätestens einen Tag vor der Veranstaltung auf unserem Konto gutgeschrieben sein. Bei späteren Zahlungen verliert der Kunde seinen Anspruch auf die Einlassbestätigung und GDOR hat das Recht, die Einlassbestätigung anderweitig zu veräußern. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind nicht ausgeschlossen.
3. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, ist GDOR berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu fordern. Falls GDOR in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist GDOR berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, GDOR nachzuweisen, dass GDOR als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von GDOR anerkannt sind.

5. Bis zur vollständigen Bezahlung des in Rechnung gestellten Betrags ist GDOR berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen und dem Käufer und/oder rechtmäßigen Inhaber der Einlassbestätigung den Zutritt zur Veranstaltung zu untersagen.
6. Der Käufer hat die Einlassbestätigung nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Reklamationen sind vom Käufer innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Einlassbestätigung bei GDOR geltend zu machen. Spätere Reklamationen werden von GDOR nicht anerkannt.

§ 4 Stornierung, Umtausch, Verlust der Einlassberechtigung
1. Stornierung oder Umtausch der jeweiligen Buchung / Einlassbestätigung durch den Käufer ist ausgeschlossen.
In Kulanzfällen kann GDOR die Einlassbestätigung in den Kommissionsweisen Weiterverkauf nehmen. Die Entscheidung, ob die Einlassbestätigung von GDOR zum Kommissionsweisen Verkauf übernommen wird, behält sich GDOR ausdrücklich vor.
2. Bei Stornierung von GDOR gelten folgende Stornobedingungen: Stornierung ist nur in Schriftform gültig. Als Stornodatum ist für beide Seiten bindend: der Poststempel oder das Faxdatum oder das Emaildatum. Wir bestätigen schriftlich die Stornierung. Bei Stornierung einzelner Plätze einer Gruppe fallen ab 30 Tage vor dem gebuchten Termin der Veranstaltung 60 % des Rechnungsbetrages als Stornogebühr an. Bei Stornierung der ganzen Gruppe fallen bei Buchung 20 %; ab 120 Tage vor dem gebuchten Termin der Veranstaltung 30 %; ab 90 Tage vor dem gebuchten Termin der Veranstaltung 40 %; ab 60 Tage vor dem gebuchten Termin der Veranstaltung 60 %; ab 30 Tage vor dem gebuchten Termin der Veranstaltung 80 % des Rechnungsbetrages als Stornogebühr an.
3. Im Falle eines Verlustes der Einlassbestätigung hat GDOR keinen Ersatz zu leisten. Der Käufer hat kein Recht, den Kaufpreis zurückzuverlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Ein Anspruch auf Einlass in die Show steht ihm ebenfalls nicht zu.

§ 5 Besetzung der Show durch die Künstler
GDOR behält sich Programmänderungen und/oder den Austausch einzelner Künstler oder Artisten ausdrücklich vor. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ebenso ausgeschlossen wie Minderungs-, Wandlungs- und Rückabwicklungsansprüche.

§ 6 Mängelgewährleistung; Ausfall der Veranstaltung
1. Soweit ein von GDOR zu vertretender Mangel der Veranstaltung vorliegt, ist GDOR nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung innerhalb von drei Monaten berechtigt.
2. Im Falle der Doppel- oder Überbuchung, des Ausfalls oder dem Abbruch einer Veranstaltung ist GDOR nach seiner Wahl zur Erstattung des Eintrittspreises oder zur Erteilung einer Einlassbestätigung für einen anderen gleichwertigen Veranstaltungstag innerhalb der nächsten drei Monate berechtigt. GDOR wird den Käufer unverzüglich nach Kenntnis über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren und den Eintrittspreis erstatten oder eine neue Einlassberechtigung ausstellen. Ausgenommen hiervon sind Fälle höherer Gewalt.
3. Die Entscheidungsgewalt über die Durchführung einer angekündigten Show obliegt alleine GDOR.

§ 7 Haftung
1. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der GDOR sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben und keine vertragswesentlichen Pflichten verletzt worden sind. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sowie wegen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sind auf das negative Interesse begrenzt.
2. Für eine Beschädigung des vom Käufer geparkten Kfz im Parkbereich sowie für die Garderobe übernimmt GDOR keine Haftung, es sei denn GDOR hat grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.

§ 8 Verkehrssicherungspflichten, Schäden während der Show; Fotografieren und Aufzeichnung der Show; von Gästen mitgebrachte Gegenstände
1. GDOR übernimmt die Verkehrssicherungspflichten während der Show und trifft sämtliche notwendigen Sicherheitsvorkehrungen. Insbesondere werden Notausgänge und Fluchtwege bereit gehalten. Der Käufer bzw. der rechtmäßige Inhaber der Einlassbestätigung hat den Anweisungen von Mitarbeitern von GDOR während der Show Folge zu leisten.
2. Für von GDOR verursachte grob fahrlässige oder vorsätzliche Schäden, die aufgrund von künstlerischen Darbietungen, Animationen, o.ä. am Eigentum des Käufers oder des rechtmäßigen Inhabers der Einlassbestätigung auftreten, haftet GDOR. Die Haftung für fahrlässige Schäden ist ausgeschlossen.
3. Für eine vom Käufer oder Inhaber der Einlassbestätigung verursachte Beschädigung am Inventar von GDOR haftet der Verursacher, d.h. der Käufer oder Inhaber der Einlassbestätigung.
4. Das Mitbringen von Tonbandgeräten, Film- und Videokameras, gefährlichen Gegenständen ist nicht erlaubt. Das Mitbringen von Tieren kann auf Anfrage genehmigt werden. Im Falle der Nichtbeachtung dieses Verbots ist GDOR berechtigt, die das Verbot nicht beachtende Person von der Show auszuschließen und des Hauses zu verweisen. GDOR ist ferner berechtigt, Gegenstände der vorgenannten Art vorläufig in Besitz zu nehmen. Ton-, Film- und Videoaufnahmen – auch für private Zwecke – sind nicht erlaubt. Sollten durch Zuwiderhandlungen (Fotografieren mit Blitz, etc.) Schäden entstehen, behält sich GDOR das Recht der Schadensersatzforderung gegen den Verursacher vor.
5. Für vom Gast in die Show mitgebrachte Gegenstände und Wertsachen übernimmt GDOR keine Haftung.

§ 9 Einwilligung des Gastes zu Bildaufnahmen
Der rechtmäßige Inhaber der Einlassbestätigung willigt ohne Vergütung durch GDOR sowie zeitlich und räumlich unbeschränkt darin ein, dass GDOR berechtigt ist, im Rahmen der Show Bildaufnahmen, die über die Wiedergabe einer Veranstaltung des Zeitgeschehens hinausgehen, zu erstellen, zu vervielfältigen, zu senden oder senden zu lassen sowie in audiovisuellen Medien zu benutzen. Er verzichtet insofern auch auf das Recht am eigenen Bild.

§ 10 Gerichtsstand
Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Neustadt an der Aisch Gerichtsstand. GDOR ist jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.