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Landgasthof Lichterhof GmbH
Geschäftsführerin: Semihan Yildirim
Marktplatz 14
D-97215 Uffenheim
Tel. ( 0 98 42 ) 9 83 10
E-Mail Hotel: info@lichterhof.com
E-Mail Ritteressen: info@ritteressen.de
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die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit
davon unberührt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen von GEUPELS: DAS ORIGINAL RITTERESSEN
DIE MITTELALTER DINNER – SHOW – DAS MITTELALTER SCHMAUS – THEATER
§ 1 Allgemeines
1. GEUPELS: DAS ORIGINAL RITTERESSEN
nachfolgend GDOR genannt veranstalten im Rahmen der Dinner – Show
verschiedene Programme mit künstlerischen Einlagen unter Einbezug des
Publikums.
2. In dieser Show sind im Eintrittspreis enthalten:
2.1 Themenbezogen gestalteter Raum
2.2 Kostenloser Kostümverleih
2.3 Ein Menü – wie veröffentlicht
2.4 Das Show – Programm
2.5 Die entsprechende Getränkevariante – wie veröffentlicht
Dieser Eintrittspreis ist spätestens am Tag der Veranstaltung vor Beginn der Show zu zahlen.
Im Eintrittspreis nicht enthalten sind Tabakwaren, Merchandisingartikel, etc…
Getränke sind je nach gebuchter Getränke – Variante ab Beginn des Show –
Programms bis Ende des Show – Programms enthalten. Die Künstler unseres
Show-Programms sind Voll-Profis mit Profigagen. Deshalb können wir erst
ab 35/40 Personen kostendeckend arbeiten. Ist Ihre Gruppe kleiner als
35/40 Personen, erheben wir eine kleine Künstler-Gebühr.
3. Mit dem
Erwerb der Einlassbestätigung erkennt der Käufer bzw. der rechtmäßige
Inhaber der Einlassbestätigung die nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen – nachfolgend AGB genannt – von GDOR an.
4. Der
Käufer erkennt die AGB von GDOR auch für alle künftigen Geschäfte als
verbindlich an. Er verzichtet auf die Geltendmachung eigener AGB. Diese
werden auch nicht durch ein Schweigen von GDOR oder durch Zusendung
anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen Vertragsinhalt, sondern müssen
durch GDOR gesondert schriftlich bestätigt werden.
5. Vertragliche
Beziehungen kommen ausschließlich zwischen dem Käufer bzw. dem
rechtmäßigen Inhaber der Einlassbestätigung und GDOR zustande.
6.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein, soll dies auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
ohne Einfluss bleiben. An die Stelle der ungültigen Bestimmung tritt die
für diesen Fall bestehende branchenübliche Bestimmung, bei Fehlen einer
zulässigen branchenüblichen die entsprechende gesetzliche Bestimmung.
§ 2 Einlassbestätigung, Angebote, Lieferfristen
1. Buchung der Veranstaltungen bedarf der Schriftform, können sowohl
postalisch, per Fax, per E-Mail oder persönlich abgeben werden.
Kundenwünsche hinsichtlich bestimmter Tische und Sitzplätze sind
unverbindlich und nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Buchung.
2.
Mit der Buchung bietet der Käufer von GDOR den Abschluss eines
Vertrages verbindlich an. Der Vertrag kommt mit der Einlassbestätigung
der Buchung durch GDOR zustande. Bei ausverkauften Veranstaltungen kann
der Käufer auf Wunsch auf eine Warteliste gesetzt werden. In diesem
Fall erfolgt – soweit wieder Plätze zur Verfügung stehen – die
Einlassbestätigung bis spätestens 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung.
Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Buchung verbindlich. Weicht die
Einlassbestätigung nicht nur geringfügig vom Inhalt der Buchung ab, kann
der Käufer innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Zugang der
Einlassbestätigung vom Vertrag zurücktreten. Andernfalls gilt der
Vertrag als geschlossen auf der Grundlage der geänderten Bedingungen.
GDOR kann geringfügig vom Inhalt der Buchung abweichen, sofern die
Abweichung für den Kunden zumutbar ist.
§ 3 Rechnungen – Zahlungsbedingungen
1. Vorbehaltlich einer abweichenden individualvertraglichen Regelung
richten sich die Preise nach der jeweiligen zur Zeit der Buchung
gültigen Preisliste. In den Einlasspreise enthalten die gesetzliche
Mehrwertsteuer und
I )Gratis Kostümverleih: II ) Ein Menü – wie
veröffentlicht; III ) Die entsprechende Getränke – Variante wie gebucht;
VI ) Das Show – Programm. Nicht enthalten sind Tabakwaren,
Merchandisingartikel, etc. (vgl. § 1 Ziffer 2 dieser AGB).
2. Der Eintrittspreis ist spätestens am Tag der Veranstaltung vor Beginn der Show zu zahlen.
Rechnungen müssen spätestens einen Tag vor der Veranstaltung auf
unserem Konto gutgeschrieben sein. Bei späteren Zahlungen verliert der
Kunde seinen Anspruch auf die Einlassbestätigung und GDOR hat das Recht,
die Einlassbestätigung anderweitig zu veräußern. Weitergehende
Schadensersatzansprüche sind nicht ausgeschlossen.
3. Kommt der
Käufer in Zahlungsverzug, ist GDOR berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von
5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a.
zu fordern. Falls GDOR in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden
nachzuweisen, ist GDOR berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Käufer
ist jedoch berechtigt, GDOR nachzuweisen, dass GDOR als Folge des
Zahlungsverzuges kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
4.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von
GDOR anerkannt sind.
5. Bis zur vollständigen Bezahlung des in
Rechnung gestellten Betrags ist GDOR berechtigt, ein
Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen und dem Käufer und/oder
rechtmäßigen Inhaber der Einlassbestätigung den Zutritt zur
Veranstaltung zu untersagen.
6. Der Käufer hat die
Einlassbestätigung nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu
überprüfen. Reklamationen sind vom Käufer innerhalb von 3 Tagen nach
Erhalt der Einlassbestätigung bei GDOR geltend zu machen. Spätere
Reklamationen werden von GDOR nicht anerkannt.
§ 4 Stornierung, Umtausch, Verlust der Einlassberechtigung
1. Stornierung oder Umtausch der jeweiligen Buchung / Einlassbestätigung durch den Käufer ist ausgeschlossen.
In Kulanzfällen kann GDOR die Einlassbestätigung in den
Kommissionsweisen Weiterverkauf nehmen. Die Entscheidung, ob die
Einlassbestätigung von GDOR zum Kommissionsweisen Verkauf übernommen
wird, behält sich GDOR ausdrücklich vor.
2. Bei Stornierung von GDOR
gelten folgende Stornobedingungen: Stornierung ist nur in Schriftform
gültig. Als Stornodatum ist für beide Seiten bindend: der Poststempel
oder das Faxdatum oder das Emaildatum. Wir bestätigen schriftlich die
Stornierung. Bei Stornierung einzelner Plätze einer Gruppe fallen ab 30
Tage vor dem gebuchten Termin der Veranstaltung 60 % des
Rechnungsbetrages als Stornogebühr an. Bei Stornierung der ganzen Gruppe
fallen bei Buchung 20 %; ab 120 Tage vor dem gebuchten Termin der
Veranstaltung 30 %; ab 90 Tage vor dem gebuchten Termin der
Veranstaltung 40 %; ab 60 Tage vor dem gebuchten Termin der
Veranstaltung 60 %; ab 30 Tage vor dem gebuchten Termin der
Veranstaltung 80 % des Rechnungsbetrages als Stornogebühr an.
3. Im
Falle eines Verlustes der Einlassbestätigung hat GDOR keinen Ersatz zu
leisten. Der Käufer hat kein Recht, den Kaufpreis zurückzuverlangen, vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Ein Anspruch
auf Einlass in die Show steht ihm ebenfalls nicht zu.
§ 5 Besetzung der Show durch die Künstler
GDOR behält sich Programmänderungen und/oder den Austausch einzelner
Künstler oder Artisten ausdrücklich vor. Schadensersatzansprüche des
Käufers sind ebenso ausgeschlossen wie Minderungs-, Wandlungs- und
Rückabwicklungsansprüche.
§ 6 Mängelgewährleistung; Ausfall der Veranstaltung
1. Soweit ein von GDOR zu vertretender Mangel der Veranstaltung
vorliegt, ist GDOR nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur
Ersatzlieferung innerhalb von drei Monaten berechtigt.
2. Im Falle
der Doppel- oder Überbuchung, des Ausfalls oder dem Abbruch einer
Veranstaltung ist GDOR nach seiner Wahl zur Erstattung des
Eintrittspreises oder zur Erteilung einer Einlassbestätigung für einen
anderen gleichwertigen Veranstaltungstag innerhalb der nächsten drei
Monate berechtigt. GDOR wird den Käufer unverzüglich nach Kenntnis über
die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren und den Eintrittspreis
erstatten oder eine neue Einlassberechtigung ausstellen. Ausgenommen
hiervon sind Fälle höherer Gewalt.
3. Die Entscheidungsgewalt über die Durchführung einer angekündigten Show obliegt alleine GDOR.
§ 7 Haftung
1. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung,
Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind
ausgeschlossen, soweit der GDOR sein gesetzlicher Vertreter oder sein
Erfüllungsgehilfe nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben
und keine vertragswesentlichen Pflichten verletzt worden sind.
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sowie
wegen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sind auf das negative
Interesse begrenzt.
2. Für eine Beschädigung des vom Käufer
geparkten Kfz im Parkbereich sowie für die Garderobe übernimmt GDOR
keine Haftung, es sei denn GDOR hat grob fahrlässig oder vorsätzlich
gehandelt.
§ 8 Verkehrssicherungspflichten, Schäden während der
Show; Fotografieren und Aufzeichnung der Show; von Gästen mitgebrachte
Gegenstände
1. GDOR übernimmt die Verkehrssicherungspflichten
während der Show und trifft sämtliche notwendigen
Sicherheitsvorkehrungen. Insbesondere werden Notausgänge und Fluchtwege
bereit gehalten. Der Käufer bzw. der rechtmäßige Inhaber der
Einlassbestätigung hat den Anweisungen von Mitarbeitern von GDOR während
der Show Folge zu leisten.
2. Für von GDOR verursachte grob
fahrlässige oder vorsätzliche Schäden, die aufgrund von künstlerischen
Darbietungen, Animationen, o.ä. am Eigentum des Käufers oder des
rechtmäßigen Inhabers der Einlassbestätigung auftreten, haftet GDOR. Die
Haftung für fahrlässige Schäden ist ausgeschlossen.
3. Für eine vom
Käufer oder Inhaber der Einlassbestätigung verursachte Beschädigung am
Inventar von GDOR haftet der Verursacher, d.h. der Käufer oder Inhaber
der Einlassbestätigung.
4. Das Mitbringen von Tonbandgeräten, Film-
und Videokameras, gefährlichen Gegenständen ist nicht erlaubt. Das
Mitbringen von Tieren kann auf Anfrage genehmigt werden. Im Falle der
Nichtbeachtung dieses Verbots ist GDOR berechtigt, die das Verbot nicht
beachtende Person von der Show auszuschließen und des Hauses zu
verweisen. GDOR ist ferner berechtigt, Gegenstände der vorgenannten Art
vorläufig in Besitz zu nehmen. Ton-, Film- und Videoaufnahmen – auch für
private Zwecke – sind nicht erlaubt. Sollten durch Zuwiderhandlungen
(Fotografieren mit Blitz, etc.) Schäden entstehen, behält sich GDOR das
Recht der Schadensersatzforderung gegen den Verursacher vor.
5. Für vom Gast in die Show mitgebrachte Gegenstände und Wertsachen übernimmt GDOR keine Haftung.
§ 9 Einwilligung des Gastes zu Bildaufnahmen
Der rechtmäßige Inhaber der Einlassbestätigung willigt ohne Vergütung
durch GDOR sowie zeitlich und räumlich unbeschränkt darin ein, dass GDOR
berechtigt ist, im Rahmen der Show Bildaufnahmen, die über die
Wiedergabe einer Veranstaltung des Zeitgeschehens hinausgehen, zu
erstellen, zu vervielfältigen, zu senden oder senden zu lassen sowie in
audiovisuellen Medien zu benutzen. Er verzichtet insofern auch auf das
Recht am eigenen Bild.
§ 10 Gerichtsstand
Soweit der Kunde
Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Neustadt an der Aisch
Gerichtsstand. GDOR ist jedoch auch berechtigt, am allgemeinen
Gerichtsstand des Kunden zu klagen.